Konzernrecht als komplexes Rechtsgebiet des Gesellschaftsrechts

Das Konzernrecht befasst sich mit selbstständigen Unternehmen, die innerhalb eines Konzerns miteinander verbunden sind. Wobei Deutschland zu jenen wenigen Ländern Europas zählt, wo eine umfassende gesetzliche Regelung des Konzernrechts vorhanden ist. Dies zeigt vor allem hinsichtlich des Kartellrechts eine hohe Relevanz. Denn ohne das umfangreiche Konzernrecht würden viele Konzerne Gefahr laufen, gegen das Kartellrecht zu verstoßen. Unsere Experten für Konzernrecht beraten Sie umfassend und abgestimmt auf Ihre individuelle Situation.

Definition eines Konzerns

Ein Konzern besteht aus einem herrschenden Unternehmen und einem oder mehreren Unternehmen und wird immer vom Hauptunternehmen aus einheitlich geleitet. Eine Abhängigkeit der anderen Unternehmen zum Hauptunternehmen ist nicht zwangsläufig gegeben. Daher können auch rechtlich selbstständige Unternehmen Teil eines Konzerns sein.

Sowohl Kapital wie Managerleistung werden im Vorstand und in den Aufsichtsräten des Konzerns und der einzelnen Unternehmen konzentriert und zentral gesteuert. Das Ziel eines Konzerns ist nicht die Marktbeherrschung oder die Zentralisierung der Finanzmittel. Vielmehr ist es die Rationalisierung technischer Produktionsabläufe und anderer Prozesse und die damit verbundene Steigerung der Wirtschaftlichkeit. Dies wird unter anderem durch die Nutzung von Synergieeffekten erzielt. Gegenseitige Dividendenzusagen und Gewinnpoolung sichern das gegenseitige Interesse der einzelnen Unternehmen innerhalb des Konzerns.

Einen Sonderfall stellen die Sondervorschriften bei der Rechnungslegung im Rahmen des Konzernabschlusses oder der Konzernabschlussprüfung dar. Als Kanzlei mit langjähriger Erfahrung im Konzernrecht unterstützen Sie unsere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte bei der gesetzeskonformen Ausführung.

Arten der Konzerne

Das Konzernrecht unterscheidet zwischen verschiedenen Konzernarten. Welche  Konzernart gewählt wird, hängt von den Interessen ab, die dazu führen, dass sich ursprünglich rechtlich selbstständige Unternehmen zu einem Konzern zusammenschließen oder Teil eines Konzerns werden.

  • Bindung: Beteiligungskonzern, Eingliederungskonzern, Vertragskonzern
  • Interessen: Finanzkonzern, Sachkonzern
  • Produktionstechnischer Aspekt: Horizontal-, Vertikal- oder Diagonal-Konzern, Mischkonzern
  • Abhängigkeitsverhältnis: Koordinations- und Subordinationskonzern
  • Interne Struktur: Ein- und mehrstufige Konzerne

Eine zusätzliche Untergliederung ergibt die Differenzierung zwischen Gleichordnungskonzern und Unterordnungskonzern. Beim Gleichordnungskonzern agieren alle Konzernunternehmen auf einer gleichberechtigten Ebene. Der häufigste Konzern ist jedoch der Unterordnungskonzern mit seinen drei Formen. Dies sind der Eingliederungskonzern, der Vertragskonzern und der faktische Konzern.

Abhängig von der Art des Konzerns müssen alle vertraglichen Bestandteile individuell, und unter Berücksichtigung des Konzernrechts, an die Situation angepasst werden. So entsteht der Vertragskonzern durch einen sogenannten Beherrschungsvertrag. Dieser Vertrag sichert dem herrschenden Hauptunternehmen ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber den Vorständen der anderen Konzernunternehmen.

Faktischer und qualifizierter Konzern im Konzernrecht

Ein wichtiges Detail des Konzernrechts ist die Unterscheidung zwischen faktischem und qualifiziertem Konzern. So stellt beispielsweise ein Vertragskonzern neben dem faktischen Konzern grundsätzlich einen qualifizierten Konzern dar.

Faktischer Konzern
Ein faktischer Konzern basiert auf dem Mehrheitsbesitz in Form von Kapitalbeteiligung.  Das Gesetz leitet daraus den beherrschenden Einfluss und die dadurch faktische Abhängigkeit der anderen Unternehmen ab. Daraus ergibt sich auch bei der Beschlussfassung das Mehrheitsprinzip. Bei der Beschlussfassung wiederum sind die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Regeln und Gebote, wie das Treueprinzip, zu beachten. So darf  beispielsweise grundsätzlich die Mehrheit keine schädigenden Beschlüsse oder nachteilige Weisungen erlassen.

Qualifizierter Konzern
In dieser Situation sieht das Konzernrecht einen Beherrschungsvertrag vor, der dem Hauptunternehmen umfangreiche Rechte hinsichtlich der Weisungsbefugnis gegenüber den abhängigen Gesellschaften verleiht. Ein typisches Merkmal ist die detaillierte vertragliche Regelung entsprechend dem Konzernrecht.

Eine besonders komplexe Form ist der qualifiziert faktische Konzern, der vor allem den Mutterkonzern schützt und sehr umfangreiche Eingriffe durch das Hauptunternehmen in die Geschäftsführung der abhängigen Unternehmen erlaubt.

Konzernrecht als komplexe Thematik

Die zahlreichen Konzernformen und die damit verbundenen Verträge stellen eine umfassende und komplexe Thematik dar. Das Konzernrecht konzentriert sich auf wesentlich mehr als die Gründung des Konzerns. Es definiert die Rechnungslegung der Konzernabschlüsse bis ins kleinste Detail, schützt vor den Gefahren des Kartellverbots und abhängige Gesellschaften vor Fehlentscheidungen.

Als erfahrene Experten auf diesem Gebiet beraten wir Sie umfassend zu den für Ihr Unternehmen wichtigen Punkten des Konzernrechts und übernehmen für Sie alle daraus entstehenden steuer- und vertragsrechtlichen Aktivitäten.